Private Homepage

 

 

Bestimmung über die Heilighaltung der
Sonn- und Feiertage 1912

Wir nehmen Veranlassung, auf die polizeilichen Bestimmungen über die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage hinzuweisen. Dieselben lauten:

§1.

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren gewerblichen Arbeiten sowie alle geräuschvollen Arbeiten in den Häusern verboten.

Insbesondere sind verboten:

die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Säen, Ernten, Einfahren, Ausdreschen, Dünger fahren, wie auch alle Erd- und Kulturarbeiten in Wiesen, Forsten und Anpflanzungen.
Alle öffentlich bemerkbaren Handwerksarbeiten außerhalb der Werkstätte, welche mit störendem Geräusch verbunden sind (wie die der Schmiede, Stellmacher, Böttcher usw.).
Die Arbeiten in Fabriken, Bergwerken, Gräben, Brüchen, Mühlen, Ziegeleien, auf Zimmerplätzen und Bauten aller Art.
Der Betrieb der offenen Geschäftsstellen des Handwerks.
Das Beladen und Entladen von Frachtfuhrwerken und Möbelwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen.
Alles mit störendem Geräusche verbundene Fortschaffen von Sachen auf den öffentlichen Straßen (wie z. B. von eisernen Ackerwalzen), auch das Fahren von Bier und Rollwagen.

§2.

Zugelassen sind:

Arbeiten in Fällen dringender Not, wie bei Feuers- und Wassergefahr. Arbeiten zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen Lebens.
Solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes täglich nötig sind, wie das Futter holen, oder das Begießen der Pflanzen in der Gärtnerei; doch auch diese Arbeiten nur außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes.
Arbeiten von Lohnarbeitern und kleinen Leuten zur Abwartung ihrer Felder, jedoch diese vormittags nicht in der Zeit des Gottesdienstes und nachmittags erst von 3 Uhr an.

Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde bei anhaltend ungünstiger Witterung oder drohenden Naturereignissen, wie Hochwasser, gemacht werden. Doch ist die Erlaubnis tunlichst auf die Zeit außerhalb des Hauptgottesdienstes zu beschränken.
Öffentliche Versteigerungen und Verpachtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht abgehalten werden.
Auszahlung des Lohnes während der Zeit des Hauptgottesdienstes ist verboten.
Öffentliche Versammlungen und Aufzüge, ausgenommen solche zu gottesdienstlichen Zwecken, sind erst nach der Zeit des Hauptgottesdienstes zulässig. Kegelschieben während des Gottesdienstes ist verboten.
Musikalische und theatralische Darbietungen, Schaustellungen oder Vorführungen dürfen an den Sonntagen erst von 3 Uhr nachmittags ab beginnen, desgleichen Tanzmusiken, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten. Hetz, Treib- und Gesellschaftsjagden sind an Sonn- und Feiertagen unbedingt verboten; sonstiges Jagen ist während der Zeit des Hauptgottesdienstes untersagt.

Quelle: " Der Hausfreund", Nr.6/7 Juni/Juli 1912, Seite 45/46, Ernst Moeller, Sup. AD. und Pfarrer in Langenweddingen

zurück