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Gebührensätze (1906)

A) bei Trauungen für die Läuter und Bälgetreter,
B) bei Beerdigungen für die Läuter und den Totengräber

Von verschiedenen Seiten ist euer Pastor mehrfach gefragt wordenKapelle,was denn eigentlich die Läuter und Bälgetreter bei öffentlichen Trauungen, sowie die Läuter und Totengräber bei Beerdigungen an Gebühren zu fordern berechtigt sein.

Namens des Gemeindekirchenrates, der ja die Läuter und Bälgetreter anzustellen und zu beaufsichtigen hat, sei die folgende Auskunft hierdurch erteilt. Soweit sie den Totengräber betrifft, der ebenso Angestellter der Ortsgemeinde ist, wie unser Friedhof der letzteren gehört, wurden mir die betreffenden Angaben von der hiesigen Ortsbehörde freundlichst mitgeteilt.

Unterm 19. September d. Js. wurde den drei derzeitigen Läutern und Bälgetretern, denen eine mit Recht erbetene Gehaltserhöhung aus der Kirchenkasse vom 1. April d. Js. bewilligt worden war, amtlich eröffnet, dass sie bei Trauungen und Beerdigungen die bisherigen, im Jahre 1865 festgestellten Gebührensätze zu fordern hätten:

A) Bei Trauungen
 

1. für das Einläuten zu Trauungen    4,00 M.
2. für das Nachgeläut auf dem Heimwege
    (wenn es verlangt wird)  
2,00 M.
3. für das Bälgetreten (wenn die Orgel geht)     0,50 M.

B) Für das Geläut bei Todesfällen:

1.Klasse:

1. Erwachsene:

für den so genannten Leichenzug (d.h. das Ausläuten
am Morgen nach dem Tode)

4,50 M.
b)   für das Vorläuten   0,75 M.
c)   für das Hinläuten der Leiche 6,00 M.
Zusammen 11,25 M.

2. Kinder

a) für den so genannten Leichenzug (d.h. das Ausläuten
am Morgen nach dem Tode)    

3,00M.
b)   für das Vorläuten  0,75 M.
c)   für das Hinläuten 6,00 M.
Zusammen 9,75 M.

2.Klasse

1.Erwachsene:

a) für den Leichenzug 3,00 M.
b) für das Vorläuten   0,75 M.
c) für das Hinläuten 5,25 M.
Zusammen 9,00 M.

2.Kinder

a) für den Leichenzug 2,25 M.
b) für das Vorläuten   0,75 M.
c) für das Hinläuten 4,50 M.
Zusammen 7,50 M.

3.Klasse

1.Erwachsene:

a) für den Leichenzug 1,75 M.
b) für das Vorläuten   0,75 M.
c) für das Hinläuten 4,00 M.
Zusammen 6,50 M.

2.Kinder:

a) für den Leichenzug 1,00 M.
b) für das Vorläuten   0,75 M.
c) für das Hinläuten 3,00 M.
Zusammen 4,75 M.

 

Ergänzend sei hierzu bemerkt:

Das Trauergeläute für den „Leichenzug“ ist so zu vollziehen, dass bei Todesfällen
1) Erwachsene zu tun sind:

1.Klasse Vorweg mit der großen Glocke  50 Züge
  Alsdann mit allen drei Glocken  500 Züge
  Zusammen 550 Züge

 

2.Klasse Vorweg mit der großen Glocke  200 Züge
  Alsdann mit allen drei Glocken  300 Züge
  Zusammen 500 Züge

 

3.Klasse Vorweg mit der großen Glocke  200 Züge
  Alsdann mit allen drei Glocken  300 Züge
  Zusammen 500 Züge

 

Zum Ableben von Kindern läutet die Mittelglocke vorweg, alsdann das Zusammenläuten wie vorstehend.

(NB. Für das Neujahrsläuten wurden die Läuter aus der Ortsgemeindekasse entschädigt).

Weiteres zu fordern, sind die angestellten Läuter weder berechtigt noch, ihrer eigenen Versicherung nach, gewillt.
Ihnen freiwillig außerdem Angebotenes abzulehnen halten sie sich nicht für berechtigt.


Der Totengräber hat zu fordern für:

1. Ein großes Grab  2,50 M.
2. Ein mittleres Grab 1,50 M.
2. Ein Kindergrab  1,00 M.
Quelle: „Der Hausfreund“, Nr 9/10, September/Oktober 1906, Seite 74/76, Ernst Moeller, Sup. AD. und Pfarrer in Langenweddingen

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