Vom 1. Juni 1906 ab wird für die evangelische Schule zu Langenweddingen eine Konfirmandensparkasse eröffnet. Für dieselbe gelten folgende Satzungen:
§ 1.
Die Sparkasse hat den Zweck, die Schulkinder zur Sparsamkeit anzuregen, insbesondere die Ausstattung der Kinder zur Konfirmation zu erleichtern.
§ 2.
Mitglieder der Kasse können nur Kinder der hiesigen evangelischen Schule werden, und zwar durch Einzahlungen zur Kasse.
Die Einzahlungen sollen halbjährlich mindestens 1 Mark betragen, können schon in Beträgen von 10 Pfennigen gemacht werden und müssen stets durch 10 teilbar sein.
Bei der Konfirmation eines der Kasse angehörenden Schulkindes kann der Kassenvorstand demselben auf Wunsch das weitere Verbleiben in der Kasse bis zum vollendeten 16. Lebensjahre widerruflich gestatten.
§ 3.
Der Kassenvorstand besteht aus dem Ortsgeistlichen als Vorsitzenden und je einem von der betreffenden Körperschaft für die Dauer seiner Amtszeit in derselben gewählten Mitgliede des Gemeindekirchenrates und des Schulvorstandes.
Verantwortlicher Rendant ist der Ortsgeistliche. Er führt die Kassenbücher, bewahrt sie auf und verwaltet sein Amt unentgeltlich.
§ 4.
Jeder Einzahler erhält bei der ersten Einzahlung ein mit Nummer, Namen und Vornamen des Einlegers versehenes Konfirmanden-Sparkassenbuch, in welches die Einzahlungen vom Rendanten eingetragen und durch seine Unterschrift quittiert werden.
Für jedes Sparkassenbuch werden von der letzten Auszahlung (§ 7) 10 Pfennige für Verwaltungskosten einbehalten.
§ 5.
Die im Laufe jedes Monats eingegangenen Spargelder hat der Rendant bei Ablauf des Monats in die hiesige „Ländliche Spar- und Darlehnskasse“ auf ein für die „Konfirmandensparkasse zu Langenweddingen“ anzulegendes Sparkassenbuch einzuzahlen.
Dieses Sparkassenbuch bleibt, solange der Kassenvorstand nicht anders beschließt, in der Verwahrung des Rendanten. Die Einsicht in dasselbe steht den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes jeder Zeit zu.
Zur Abhebung von Guthaben der „Konfirmandensparkasse“ bei der hiesigen „Spar- und Darlehnskasse“ ist nur der Rendant berechtigt, und zwar nur in Gemeinschaft mit einem zweiten Vorstandsmitgliede.
§ 6.
Die Einlagen verzinsen sich für die Kassenmitglieder so, dass ihnen mit Beginn des nächsten Kalenderjahres nach der Einzahlung an Zinsen berechnet werden:
1. Für allmählich im Laufe des Kalenderjahres eingezahlte Beträge
2. Für den Vortrag, d. h. für den Kapitalbestand vom Vorjahre:
bis auf weiteres 3%.
Die Zinsen werden nur für die volle Mark berechnet und vom Rendanten am Schlusse jedes Kalenderjahres dem Kapitale zugeschrieben.
Ein etwa verfügbarer Überschuss an Zinsen aus dem Guthaben bei der „Spar- und Darlehnskasse“ wird, nach Abzug der bei Verwaltung der Konfirmandensparkasse erwachsenden sächlichen Unkosten, zu einer Hälfte solchen Konfirmanden, die verzinsliche Einzahlungen machten, gutgeschrieben, zur anderen Hälfte für christliche Liebeswerke verwendet.
Über Verwendung entscheidet der Kassenvorstand.
§ 7.
Rückzahlungen und Zahlungen der Zinsen geschehen in der Regel nur:
In dringenden Notfällen kann der Kassenvorstand auch sonst Rückzahlungen an bedürftige Kinder gestatten.
Die Auszahlung geschieht ohne Kündigungsfrist durch den Rendanten an den Vorzeiger des Buches ohne weiteren Berechtigungsnachweis, jedoch nach Quittung der Eltern oder des Vormundes des Einzahlers im Konfirmandensparkassenbuche.
Nach Auszahlung der Einlagen und Zinsen verbleibt das Buch dem Rendanten.
§ 8.
Die Einlagen der Schulkinder in die hiesige Konfirmandensparkasse sind Eigentum der betreffenden Kinder und können daher auch weder von den Eltern oder Vormündern, noch von irgendeinem Anderen verpfändet werden.
§ 9.
Wenn ein Sparkassenbuch verloren gegangen ist, ist sofort dem Rendanten Anzeige davon zu machen, welcher in dem Hauptbuche bei dem betreffenden Konto einen entsprechenden Vermerk einzutragen hat.
Wird das verlorene Sparkassenbuch innerhalb 4 Wochen, während welcher es in Schule öffentlich aufzubieten ist, nicht wieder gefunden, so ist dem Verlierer auf Beschluss des Vorstandes ein neues Buch auszufertigen, in welches ein Vermerk über den Verlust des früheren Buches, sowie das Guthaben des letzteren und die dazu gemachten Einlagen des laufenden Jahres einzutragen sind. Gleichzeitig ist das verlorene Buch für ungültig zu erklären.
§ 10.
Zur Sicherstellung der Einzahler und zu seine Entlastung hat der Rendant im Januar jedes Jahres das Hauptbuch und das Sparkassenbuch der „Konfirmandensparkasse“ nebst einem Kassenabschlusse dem Gemeindekirchenrate und Schulvorstande in gemeinsamer Sitzung zur Prüfung vorzulegen. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung steht dem Rendanten eine Stimme nicht zu.
§ 11.
Bei Auflösung der Kasse werden aus dem vorhandenen Kassenbestande die Guthaben der noch nicht eingelösten Sparkassenbücher zurückgezahlt, etwaige ausstehende Kosten bestritten und der Rest gemäß § 6, Absatz 2 dieser Satzungen verwendet.
Langenweddingen, im Mai 1906
Der Vorsitzende d. Gemeindekirchenrates u. Schulvorstandes
E. Moeller, Sup. A. D.