§1
Der Verein führt den Namen „Vaterländischer Frauen-Verein Langenweddingen“ und hat seinen Sitz in Langenweddingen.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er ist ein Zweigverein des unter dem Protektorate Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin stehenden Vaterländischen Frauenvereins (Hauptvereins zu Berlin) und gehört dem engeren Verbande der Vaterländischen Frauenvereine der Provinz Sachsen an. Als sein Bezirk gilt das Dorf Langenweddingen.
§2
Der Verein verfolgt gleich dem Hauptverein in Berlin nachstehende Zwecke:
§3
Befähigt zur Aufnahme als ordentliches Mitglied ist jede unbescholtene Frau oder Jungfrau ohne Unterschied des Glaubens und Standes, welche sich verpflichtet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft einen Betrag von jährlich mindestens 1 Mark zur Vereinskasse zu entrichten und nach Maßgabe des Bedürfnisses und ihrer Kräfte für die Vereinszwecke tätig zu sein.
Außerordentliches Mitglied des Vereins kann ein jeder werden der sich verbindlich macht, einen regelmäßigen Geldbeitrag zur Vereinskasse zu zahlen und die Vereinsaufgaben zu fördern.
Eintritt und Austritt der Mitglieder erfolgt auf deren Erklärung und gemäß Beschluss des Vorstandes durch Eintragung und Löschung in der Mitgliederliste.
Die Löschung ist vom Vorstande auch bei Nichterfüllung der vorgedachten Bedingungen der Mitgliedschaft zu beschließen.
§4
Die Leitung der Vereinsangelegenheiten obliegt dem Vorstande, der aus mindestens 3 weiblichen und 2 männlichen Mitgliedern besteht.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur Mitgliederversammlung im drittfolgenden Jahre gewählt.
Der Vorstand wählt für die gleiche Zeit aus seiner Mitte die Vorsitzende, den Schriftführer oder die Schriftführerin, den Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und Stellvertreter derselben.
Ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl seitens des übrigen Vorstandes ersetzt.
Die Stimme der Vorsitzenden gibt im Vorstande und in der Mitgliederversammlung bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
§5
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, welche nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere über Verwendung oder Anlegung der Vereinsmittel.
Er hält Sitzungen so oft es das Bedürfnis erfordert.
Seine Beschlüsse werden in ein Protokoll eingetragen.
Die Vereinskasse und das Vereinskassenbuch werden von dem Schatzmeister geführt und verwahrt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, welcher als Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt. Derselbe wird gebildet von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin und der Schriftführerin oder deren Stellvertreter.
§7
Alljährlich wird durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung, berufen, außerdem wenn der Vorstand die Berufung für erforderlich erachtet oder mindestens zehn Vereinsmitglieder dieselbe beim Vorstande schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Vorstandsmitglieder und alle ordentlichen Mitglieder des Vereins berechtigt, die außerordentlichen jedoch ohne Stimmrecht. Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder ein von ihr bestimmtes Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung hat:
Die Beschlüsse werden beurkundet durch eine Verhandlung, welche von den beiden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben ist.
§8
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen die Angabe der zur Verhandlung gelangenden Gegenstände enthalten und erfolgen wie die anderen Bekanntmachungen des Vorstandes durch Umlaufschreiben.
§9
Der Verein führt als Abzeichen das aus fünf gleich großen Quadraten bestehende rote Kreuz im weißen Felde.
Es wird von den Mitgliedern, sofern sie außerhalb ihres Wohnortes für Vereinszwecke in Tätigkeit treten, in Gestalt einer Armbinde mit der Umschrift „D.F.B. Langenweddingen“ getragen.
§10
Das Verhältnis des Vereins zu dem Hauptvereine und dem Provinzial-Verbande regelt sich nach deren jeweiligen Satzungen.
Insbesondere ist der Verein verpflichtet,
§11
Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen an den Kreisverband, falls ein solcher nicht vorhanden, an den Provinzialverband, oder, falls auch ein solcher fehlt, an den Hauptverein des Vaterländischen-Frauen-Vereins.
Langenweddingen, den 2.September 1914
Der einstimmig gewählte Vorstand des Vereins für die ersten drei Jahre besteht aus: