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Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl

Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 6.Febr.1915 wird auf Grund der §§ 36 und 44 der Verordnung des Bundesrats vom 25.Januar 1915 für den Kommunalverband Kreis Wanzleben mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten folgendes angeordnet:

1. Herstellung von Einheitsbrot.

Vom 1.März 1915 ab darf nur Einheitsbrot hergestellt und veräußert werden und zwar:

a) Schwarzbrot (Roggenbrot) im Gewichte von 2 Kilogramm,
b) Weizenbrot, (Weißbrot, Wassersemmeln) im Gewicht von 80 gr.,
c) Milchsemmeln mit Gewicht von 75 Gramm,
d) Kinderzwieback im Gewicht von 50 Gramm für 2 Stück.

2.Verkauf von Mehl im Kleinen.

Es ist verboten, an Verbraucher über 1 Kilogramm Mehl auf einmal zu veräußern.

3. Hausbäckerei.

Die Hausbrotbäckerei wird untersagt.

Karl Wiegel als Bäckerlehrling in Magdeburg 1915
Der Langenweddinger Bäckerlehrling Carl Wiegel 1915 in Magdeburg (2.v.r.)
(für größere Darstellung Bild anklicken)


4. Beschränkung der Herstellung von Kuchen und Zwieback.

Die Herstellung von Kuchen sowohl in Bäckereien und Konditoreien, als auch in sonstigen land- und hauswirtschaftlichen Betrieben, ist nur an Sonnabenden gestattet .
Es darf nur solcher Kuchen hergestellt werden, der nicht mehr Mehl (Weizen-, Roggen-, Kartoffel- und Gerstenmehl) als 10 Proz.  seines Gesamtgewichts enthält. Bei Zwiebäcken darf nicht mehr als die Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen. (Vergl. § 8 der Bundesratsverordnung über die vor Bereitung von Backwaren vom 5.Januar 1915.)

5. Herstellung von Weißbrot.

Die Herstellung von weißen Backwaren (Weißbrot, Wassersemmeln, Milchsemmeln) darf nur einmal am Tage stattfinden und muss bis 3 Uhr nachmittags beendet sein. Der Verkauf der weißen Backware darf an ihrem Herstellungstage nicht vor 5 Uhr nachmittags beginnen.
Das Austragen von Frühstücksweißbrot ist verboten.

6. Ablagerung des Brotes.

Roggenbrot (Schwarzbrot) darf erst 24 Stunden nach Beendigung des Backens abgegeben werden. Die Brote müssen am Tage des Verkaufs unbedingt noch ein Gewicht von 4 Pfund haben. Das Schwarzbrot kann auch geteilt veräußert werden.

7. Höchstverbrauch von Brot und Mehl.

An Brot ( Schwarz-, und Weißbrot, Semmeln) und Mehl zusammen dürfen für die mit dem 1. März, beginnende und dann für jede weitere Kalenderwoche höchstens 2 Kilogramm auf den Kopf der Bevölkerung entnommen und abgegeben werden, wobei 1 Kilogramm Brot gleich 800 Gramm Mehl gerechnet wird.

8. Gast-, und Schankwirtschaften.

Das Aufstellen und Auflegen von Schwarzbrot, Weißbrot und Brötchen in Gast-, und Schankwirtschaften zum beliebigen Gebrauche der Gäste ist untersagt, auch darf Brot an Gäste unentgeltlich nicht verabfolgt werden.

Im übrigen wird die Entnahme von Brot und Mehl für Gast und Schankwirtschaften und zwar für ihre auswärtigen Gäste dahin beschränkt, dass auf die einzelne Wirtschaft insgesamt höchstens die Menge entfällt, die drei Vierteilen des bisherigen durchschnittlichen Tagesverbrauchs entspricht.

9. Brotentnahmebücher.

Bäcker, Müller und Händler dürfen Brot einschließlich Weißbrot, Semmeln und Mehl nur nach Vorzeigung eines von der Ortsbehörde auszustellenden Brot- und Mehlentnahmebuches abgeben.
Bei der Verabfolgung dieser Waren muss von den Bäckern bzw. Müllern und Händlern in dem Brotentnahmebuche unter Beachtung des Vordruckes mit Tinte oder mit einem entsprechenden Namensstempel bescheinigt werden, wie viel Brot usw. dem Eigentümer des Brotentnahmebuches verabfolgt ist.
Bei  der Abgabe von Brot usw. haben sich die Bäcker, Müller und Händler auf Grund der bereits bewirkten früheren Eintragungen darüber zu vergewissern, dass dem Buchinhaber nicht mehr verabfolgt wird, als ihm  nach der Eintragung auf dem Titelblatte (erste Seite des Buchen) pro Woche zusteht.
Den Ortsbehörden wird zur Pflicht gemacht, die Brotentnahmebücher daraufhin in geeignet erscheinender Weise öfter zu revidieren.
Der Verlust eines Brotentnahmebuches ist bei der Ortsbehörde sofort anzumelden.
Für das auszufertigende Duplikat sind 2 Mark Gebühren an die Gemeindekasse zu entrichten.
Die Ausstellung eines Duplikats ist in ortsüblicher Weise  zu veröffentlichen.

10. Ausführung von Brot und Mehl.

Händlern, Handelsmühlen, Bäckern und Konditoren wird die Abgabe von Brot und Mehl außerhalb des Bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung verboten.

11. Ausnahmen.

Der Kreisausschuss kann in besonderen Fällen auf Antrag Ausnahmen gestatten. An Kranke darf  besonders hergerichtetes Brot gegen Vorlegung eines ärztlichen Attestes verabfolgt werden.

12. Regelung des Verbrauchs.

Die Städten, Landgemeinden und Gutsbezirken des Kreises wird die Regelung des Verbrauchs für ihren Bezirk übertragen.

13. Gemeinsame Vorschrift.

Alle beteiligten Gewerbetreibenden haben ein Exemplar dieser Verordnung in ihrem Geschäftslokale an einer für das Publikum sichtbaren Stelle auszuhängen.

14. Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 44 der Bundesratsverordnung vom 25.Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1.500 Mark bestraft.

15. Inkrafttreten der Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1.März 1915 in Kraft. Die Verordnung vom 6.Februar 1915 wird mit dem 28. Februar 1915 außer Kraft gehen.

Wanzleben, den 26.Februar 1915.

Der Kreisausschuss des Kreises Wanzleben.
J.V.:Kössing.

 

Anordnung

Über die Festsetzung von Höchstpreisen für Mehl und Brot.

Auf Grund des Gesetztes, betreffend Höchstpreise ,vom 4. Aug. 1914 (K.G.Bl.S.516) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Dezember 1914 (R.G.Bl.S.516) werden hierdurch für den Kreis Wanzleben folgende Höchstpreise bis auf weiteres festgesetzt:

1.Im Verkehr zwischen dem Kommunalverbande: bzw. den Mühlen und den Bäckereien und Mehlhandlung:

a) für den Doppelzentner Roggenmehl 36 Mark
b) für den Doppelzentner Weizenmehl 39 Mark

2.Im Kleinhandel:

a) für 2 Kg. Roggenbrot  (Einheitsgewicht) 68 Pfg.
b) für 80 Gr. Wassersemmel  (2 Stück) 5 Pfg.
c) für 75 Gr. Milchsemmeln (2 Stück ) 5 Pfg.
d) für 50 Gr. Kinderzwieback (2 Stück)   5 Pfg.
e) für ½ Kg .Roggenmehl   21 Pfg.
f) für ½ Kg. Weizenmehl 24 Pfg.

Die Festsetzung tritt am 1.März 1915 in Kraft.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 10.000 Mark bestraft.

Wanzleben, den 27.Febuar 1915.

Der Landrat, I.B.: Rössing.

Vorstehende Verordnung  wird zum Teil abgeändert und ergänzt durch die nachfolgende

Verordnung

über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl.

An Abänderung unserer Verordnung vom 26. Februar 1915 wird auf Grund der §§ 36 und 44 der Verordnung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 für den Kommunalverband Kreis Wanzleben mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten folgendes angeordnet:

Der Nr. 5 unserer Verordnung vom 26. Februar 1915 ist folgender neuer Absatz anzuhängen:

„An den Sonn- und Festtagen kann der Verkauf von Weißbrot, Wassersemmeln pp. von 3 bis 4 Uhr nachmittags stattfinden.“

Die Nr. 7 unserer Verordnung vom 26. Februar 1915 wird aufgehoben. An ihre Stelle tritt die nachstehende Anordnung:

7. Höchstverbrauch von Brot und Mehl.
An Brot (Schwarz- und Weißbrot, Semmeln) zusammen dürfen für die mit dem 15.März 1915 beginnende und dann für jede weitere Kalenderwoche an Personen in einem Alter von mehr als 6 Jahren höchstens 2 Kilogramm, an Kinder in einem Alter vom vollendeten 6.Lebensmonat bis zum vollendeten 6. Lebensjahre höchstens 1 Kilogramm abgegeben werden.Kinder im Alter von weniger als 6 Monaten sind nicht mitzurechnen; sie haben keinen Anspruch auf Brot. An Mehl kann für jeden Monat (für 4 Wochen) an jede Person in einem Alter von mehr als 6 Jahren 1 Pfund Mehl abgegeben werden.
An Stelle von Brot kann auch Mehl entnommen werden. Dabei ist ein Kilogramm Brot gleich 700 Gramm Mehl zu rechnen.
Für Kinder, die am 15. März er. nicht oder nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind, hat es bis zum 1.Oktober 1915, auch wenn sie inzwischen älter als 6 Monate oder 6 Jahre geworden sind, bei der erstmaligen Festsetzung  sein Bewenden.
Eine Mehrzuteilung von Brot pp. erfolgt also in dieser Zeit nicht.

In der Nr. 4 unserer vorbezeichneten Verordnung ist das Wort „Kartoffel“ zu streichen.

Diese Verordnung tritt mit dem 16.März 1915 in Kraft.

Wanzleben, den 15.März 1915

Der Kreisausschuss des Kreises Wanzleben
Röffling

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