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Ein zeitgemäßes Verbot aus dem Jahr 1916

Bahnhof Langenweddingen
Bahnhof Langenweddingen

Die Königliche Eisenbahndirektion hat folgendes Verbot erlassen: „Das ziellose Auf und Abgehen jugendlicher Personen auf den Bahnhofsplätzen und in den gärtnerischen Bahnhofsanlagen sowie der zwecklose Aufenthalt dieser Personen auf den Bahnsteigen, den Fluren und Warteräumen der Bahnhofsgebäude wird hiermit verboten. Übertretungen dieses Verbots werden nach § 82 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 bestraft“. Das Verbot gilt für jeden Bahnhof des Direktionsbezirks, also auch für den hiesigen, es sei deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, um vor Bestrafung zu schützen.



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